Ein Inkassoschreiben wirkt oft einschüchternd: hohe Summen, juristische Begriffe, kurze Fristen. Doch nicht jeder aufgeführte Betrag ist automatisch berechtigt. Häufig summieren sich Posten, die einer rechtlichen Prüfung gar nicht standhalten.
Wer ungeprüft zahlt, zahlt im Schnitt deutlich mehr als nötig – manchmal das Doppelte des berechtigten Kerns.
1. Mahnkosten der ersten Mahnung
Die Kosten der ersten Mahnung sind regelmäßig nicht erstattungsfähig, weil der Verzug erst durch sie begründet wird (§§ 286, 280 BGB). Erst ab der zweiten Mahnung können – in engen Grenzen – Kosten anfallen.
2. Überhöhte Geschäftsgebühr
Die Geschäftsgebühr ist im Inkasso auf eine Schwelle begrenzt. Wird ein Satz von 1,3 oder höher angesetzt, obwohl der Fall einfach und unbestritten ist, ist die Gebühr häufig zu kürzen.
3. Einigungsgebühr ohne echten Vergleich
Eine Einigungsgebühr setzt einen echten Vergleich (gegenseitiges Nachgeben) voraus. Eine bloße Ratenzahlungsvereinbarung genügt dafür nicht – die Gebühr ist dann nicht geschuldet.
4. Auslagenpauschale über dem Deckel
Die Post- und Telekommunikationspauschale ist gesetzlich begrenzt (Nr. 7002 VV RVG, max. 20 €). Alles darüber ist nicht erstattungsfähig.
5. Verwaltungs- und Bearbeitungspauschalen
Pauschalen für eigenen Verwaltungs-, Bearbeitungs- oder Personalaufwand sind kein erstattungsfähiger Verzugsschaden. Solche Posten tauchen unter wohlklingenden Namen auf – und sind oft komplett streichbar.
So gehst du vor
- Zahle nicht vorschnell den Gesamtbetrag.
- Prüfe jeden Posten einzeln – Hauptforderung getrennt von Gebühren und Pauschalen.
- Widersprich den überhöhten Positionen schriftlich und biete den berechtigten Kern an.
Genau dabei hilft dir unser Analyse-Tool: Es erkennt die Posten automatisch und rechnet den fairen Kern transparent aus.