Manche Inkassobüros kaufen alte Forderungen auf und melden sich Jahre später. Bevor du zahlst, lohnt eine einfache Frage: Ist der Anspruch überhaupt noch durchsetzbar – oder längst verjährt?
Verjährung heißt nicht, dass die Schuld verschwindet. Sie heißt: Der Gläubiger kann sie nicht mehr durchsetzen, wenn du dich darauf berufst.
Die Regel: drei Jahre
Für die meisten Alltagsforderungen (Onlinekäufe, Handyverträge, Dienstleistungen) gilt die regelmäßige Verjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB).
Wann beginnt die Frist?
Entscheidend ist nicht der Tag des Kaufs, sondern das Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und du davon wusstest (§ 199 BGB). Von da an zählen drei volle Kalenderjahre.
Vorsicht: Die Frist kann neu starten
Die Uhr lässt sich zurücksetzen oder anhalten. Neubeginn droht besonders, wenn du die Schuld anerkennst – etwa durch eine Ratenzahlung oder ein Schuldanerkenntnis (§ 212 BGB). Auch ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung. Deshalb: erst prüfen, dann reagieren.
Verjährt heißt nicht automatisch erledigt
Ein Gericht beachtet die Verjährung nicht von selbst. Du musst die Einrede der Verjährung aktiv erheben – also dem Gläubiger mitteilen, dass du dich darauf berufst.
Schnell einschätzen lassen
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